Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 25

§ 25 – Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind, normal normal wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben, normal normal dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen, normal normal nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, normal normal dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird, normal normal dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regeln zum Schutz von Leben und Gesundheit im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.
  • Es werden Maßnahmen festgelegt, die Beschäftigte und Dritte beim Umgang mit diesen Stoffen beachten müssen.
  • Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur an bestimmten Orten gelagert werden, wie z.B. an der Herstellungsstätte oder in speziellen Lagern.
  • Diese Lager müssen bestimmte Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Standort, Bauweise und Betrieb erfüllen.
  • Es gibt Vorschriften zur Lagerung und Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen in verschiedene Gruppen, wobei militärische Stoffe einer speziellen Behörde zugeordnet werden.